You are currently viewing Umgang mit Gesichtsschleiern in Lehrveranstaltungen

Umgang mit Gesichtsschleiern in Lehrveranstaltungen

Stellungnahme des Rat für Migration (RfM) zum Gesetzesentwurf “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein”.

Verfasst für das Netzwerk Rassismuskritische Migrationspädagogik von: Prof. Dr. Yasemin Karakaşoğlu, Prof. Dr. Riem Spielhaus und Dr. Meltem Kulaçatan

In der aktuellen Diskussion um die Frage, ob ausgehend von einem konkreten Fall an der Universität Kiel einer Gesichtsschleier tragenden Studentin der Zugang zur Hochschule gestattet sein sollte, hat die AfD einen Gesetzesentwurf in den Schleswig-Holsteinischen Landtag eingebracht (Drucksache 19/1290; 20.02.109). Diesem folgte eine Anhörung auf Antrag der Fraktionen der CDU, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP im Landtag (Drucksache 19/1315; 26.02.2019). Der Landtag hat den Rat für Migration (RfM) um eine Stellungnahme gebeten. Der RfM äußert sich dazu wie folgt:

Auch wenn es sich bei dieser Angelegenheit nicht im engeren Sinne um eine Frage der Migrationsforschung handelt, wird die Präsenz des Islams in weiten Teilen der Öffentlichkeit immer wieder mit der Zuwanderung aus mehrheitlich muslimischen Ländern in Verbindung gebracht. Im aktuellen Fall jedoch handelt es sich um eine zum Islam konvertierte, nicht migrierte junge Frau deutscher Staatsangehörigkeit.

Im Wesentlichen stellt der Gesetzesentwurf in seiner Begründung für die Notwendigkeit eines Verbots der Gesichtsverhüllung auf einen “offenen Wissensaustausch”, “effektive Kommunikation, die nicht allein akustisch erfolgt” und die hervorgehobene Bedeutung der “Gesichtsmimik” in der Hochschulkommunikation ab. Dieser gebe “wichtige Aufschlüsse über den Stand der Wissensvermittlung”. Ein Gesichtsschleier wird als Versuch, “sich durch Gesichtsverhüllung einem offenen Meinungsaustausch” (zu) verweigern” bewertet. Die mit dem unverhüllten Gesicht verbundene “offene Kommunikation”, so heißt es weiter “dient nicht zuletzt der späteren Berufsausübung”. Mit Verweis auf die Notwendigkeit darauf zu achten, dass “die Sicherheit des Universitätsbetriebs gewährleistet ist” wird die Praxis des Gesichtsschleiers in die Nähe einer öffentlichen Sicherheitsbedrohung gebracht.

Auf der Ebene des Selbstverständnisses von Hochschulen als Ort akademischer Bildung sind folgende Argumente gegen ein spezielles Gesetz zum Verbot der Gesichtsverschleierung an Hochschulen aus unserer Sicht vorzubringen:

In der Anhörung im Landtag wird mehrfach auf das Säkularitätsverständnis Deutschlands verwiesen. Tatsächlich ist die Universität als öffentlicher Bildungsraum Teil einer sich als säkular verstehenden Gesellschaft. Säkularität kann allerdings nicht bedeuten, dass Religion im öffentlichen Raum unsichtbar bleibt. Die Religionsfreiheit im Deutschen Grundgesetz garantiert, dass sie als individuelles Bekenntnis der Nutzer*innen des Raumes sichtbar sein und darüber in ihn hineinwirken darf. Religiöse Symbole an Menschen auf dem Campus machen diesen nicht zu einem religiösen Campus. Auf ihm kommen Menschen unterschiedlicher Religiosität und Weltanschauung zusammen. Prinzipiell ist es ihr grundgesetzlich verbrieftes (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) Recht, die mit ihrer religiösen Praxis verbundenen Symbole und Bekleidungspraktiken in diesen Raum hineinzutragen. Die individuelle religiöse Praxis wird begrenzt von der Notwendigkeit, die Rechte Dritter zu schützen.

Kommunikation an der Hochschule findet auf sehr unterschiedlichen Kanälen der Sinneswahrnehmung statt: analog, wörtlich in seminarischen Veranstaltungen, Tutorien, Arbeitsgruppen etc., unterstützt durch individuelle gestische und mimische, auditive Signale; digital in Echtzeit oder zeitlich versetzt (E-mails, Blogs, Lernplattformen). Entsprechend vielfältig sind auch Prüfungsformen und Rückmeldeformate. Universitäre Veranstaltungen halten somit je nach Fach, Anlass (Gedankenaustausch/Kontroverse, Wissensvermittlung, Rückmeldung zu Leistungen etc.) und Zielrichtung sehr unterschiedliche Formate vor, in denen sich Personen direkt oder indirekt begegnen, miteinander analog oder digital kommunizieren. Für diese Kommunikationsformate macht es durchaus einen Unterschied, ob eine Gesichtsschleier tragende Studentin an einer Vorlesung, wie alle anderen auch, weitgehend passiv/rezipierend teilnimmt, oder sich aktiv am Seminargespräch oder einer Arbeitsgruppe im Seminar beteiligen soll. Wenn letzteres nicht möglich erscheint, da Irritationen bei Studierenden oder Dozierenden über einen fehlenden Zugang zur Gesichtsmimik ausgelöst werden, ist ein Gespräch des/der Dozent/in mit der Studentin über genau diese Irritationen ein angemessener Umgang mit akademischen Kommunikationssituationen zwischen zwei Erwachsenen, kein Rückgriff auf gesetzlich festgeschriebene Rechtsmittel, wie es der Entwurf der AfD vorsieht.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Studentin sich ihrer Sichtbarkeit und der Emotionen, die sie durch ihr Erscheinungsbild auslöst, durchaus bewusst sein wird. Ein anderer Fall sind Laboreinheiten, bei denen Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Geräten oder biologischen/chemikalischen etc. Stoffen einem Tragen der Ganzkörperverschleierung entgegenstehen. Hier gibt es klare Sicherheitsvorschriften und es bedarf daher keiner weiteren gesetzlichen Regelung.

Was das Argument der Bedrohung durch eine Art  ́Verdunkelungsgefahr ́ anbelangt, kann diesem pragmatisch entgegengehalten werden, dass die Universität schon jetzt das Hausrecht hat und jederzeit einfordern kann, dass eine Person ihre durch Zeigen ihres Gesichts und entsprechender Dokumente ihre Identität offenlegt. Eine Art  ́Verdunkelungsgefahr ́ ist hier nicht erkennbar.

Im Kontakt mit einer Gesichtsschleier tragenden Frau hat ihre offene Kommunikationsbereitschaft mit den Dozierenden und Kommiliton*innen, ihre fachliche Leistung und die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit bzw. Berücksichtigung von speziellen Sicherheitsstandards in Laborsituationen, wo sie in universitären Veranstaltungen gefordert ist, als Maßstab zu gelten. Es kann nicht die auf einer Zuschreibung basierende Annahme zugrunde gelegt werden, dass sie zu all dem grundsätzlich nicht bereit sei.

Was die spätere Berufsausübung anbelangt, so ist es nicht Aufgabe der Hochschule Studierenden Verhaltens- oder Kleidungsgewohnheiten zu vermitteln, die der späteren Berufsausbildung “dienen”, diese Art von “Erziehung” entzieht sich dem freiheitlich orientierten Bildungsverständnis von Hochschulen in der Tradition Humboldts.

Schließlich laufen zielgruppenspezifische Verbote und Eingriffe in Individualrechte, wie es der Gesetzesentwurf vorsieht Gefahr, Extremisten auf allen Seiten, die die individuellen Freiheiten einschränken und Formen der Kommunikation reglementieren wollen, in ihrem Ansinnen, die Gesellschaft durch Verbote nach ihrem Sinn zu formen, Vorschub zu leisten. Das passt nicht zum Selbstverständnis einer pluralistischen Demokratie, wie der Bundesrepublik Deutschland.