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Wer zählt in amtlichen Statistiken? Zur Begriffsethik von ‚Migrationshintergrund‘

Kommentar von Dr.‘ Tereza Hendl, Universität Augsburg & Dr. Daniel James, Universität Düsseldorf

– Einreichung am 11. Oktober 2022

Einleitung

Als Philosoph:innen mit Forschungsschwerpunkten in der Bioethik und der Philosophie der Sozialwissenschaften verfolgen wir die durch Anne-Kathrin Wills Initialbeitrag angestoßene Debatte mit großem Interesse. Dies insbesondere, weil sich uns diese Debatte als ein Lehrstück in Sachen Verknüpfung ethischer und epistemischer Probleme in der Bildung sozialwissenschaftlicher Kategorien darstellt. Probleme dieser Art sind Gegenstand der sogenannten ‚Begriffsethik‘: der normativen und evaluativen Untersuchung unserer Begriffe nach Maßgabe unserer epistemischen, aber auch ethischen oder politischen Ziele (Burgess & Plunkett 2013a+b). In der Philosophie der Epidemiologie hat sich ein besonderer Ansatz begriffsethischer Untersuchung herausgebildet, die die Kategorienbildung epidemiologischer Variablen im Besonderen betrifft. Für diesen Ansatz haben den S. Vittal Katikireddi und Sean A. Valles (2015) im Ausgang von der Arbeit Nancy Tuanas (2010, 2013) jüngst die Bezeichnung ‘coupled ethical-epistemic analysis‘ geprägt. Sie gehen von der Einsicht aus, dass im Bereich des Gesundheitswesens epistemische Erwägungen untrennbar mit den ethischen Zielen von Forscher:innen verbunden sind. Statt sie als getrennte Gesichtspunkte zu behandeln, schlagen sie deswegen vor, ethische und epistemische Perspektiven in der Analyse wissenschaftlicher Kategorienbildung stärker miteinander zu verknüpfen.

Wir gehen davon aus, dass ein solcher Ansatz in der Debatte über die Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ in amtlichen Statistiken und Berichten größtenteils bereits implizit ist (tatsächlich kommt Linda Supik in ihrem Beitrag auch explizit auf die „Ethik der Klassifikation“ zu sprechen). Insbesondere hinsichtlich Fragen danach, wie diese Kategorie neu bestimmt und wodurch sie ersetzt oder ergänzt werden soll, erscheint es uns deswegen fruchtbar, die Verknüpfung ihrer ethischen und epistemischen Dimension weiter zu explizieren. Darüber hinaus schlagen wir vor, ihre Behandlung im Lichte allgemeinerer ethischer und epistemischer Erwägungen zu systematisieren. Wir halten eine solche Systematisierung vor allem dann für angebracht, wenn diese Erwägungen in Konflikt zu geraten scheinen. Im Folgenden möchten wir einige dieser ethischen und epistemischen Erwägungen aus der bisherigen Debatte aufgreifen und zumindest andeuten, inwiefern sie miteinander verknüpft sind. Schließlich möchten wir auf diesem Wege dafür werben, dass eine engere Kooperation zwischen Philosophie und Sozialwissenschaft für die verknüpfte ethisch-epistemischen Analyse der statistischen Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ und ihrer potenziellen Nachfolgekategorien von Gewinn ist.

Die Verknüpfung ethischer und epistemischer Probleme in statistischer Kategorienbildung

Will spricht in ihrem Initialbeitrag bereits mehrere epistemische Defizite der Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ an. Sie knüpft diese überwiegend daran, dass ‚Migrationshintergrund‘ eine „artifizielle Kategorie“ sei, die für „ein Sammelsurium unterschiedlicher Erfahrung“ stehe und als solche „sehr weit und unspezifisch“ sei. Angedeutet ist hierbei auch bereits, dass diese Kategorie als bloße Stellvertretervariable fungiert, die also nicht kausale Strukturen in der Welt herausgreift. Wie Coşkun Canan und Anja Petschel in ihrem Kommentar allerdings – ganz im Sinne von Katikireddi und Valles – betonen, werden diese Merkmale nicht schon für sich genommen, sondern erst im Lichte unseres „spezifischen Erkenntnisinteresse[s]“ zum Problem. Dieses Interesse ist aber aus unserer Sicht nicht alleine eine Frage sogenannter kognitiver Werte wie Einfachheit, Konsistenz oder Erklärungskraft, die der Wahrheitsfindung dienlich sind (siehe Longino 1995: 383-384). Vielmehr ist sie, gemäß der feministische Wissenschaftstheoretikerin Helen Longino (1990, 1995– vgl. James 2021) auch eine Frage ethischer Werte, die dem Kontext – in diesem Fall sozialwissenschaftlicher Forschung – entnommen sind.

Ähnlich argumentiert Elisabeth Anderson, dass wissenschaftliche Forschung nicht auf eine bloße Ansammlung, sondern vielmehr ein organisiertes Ganzes wahrer Aussagen abzielt, das einen Anspruch auf „Signifikanz“ erheben kann (siehe Anderson 1995: 37 – vgl. James 2021). Dies umfasst ihr zufolge einerseits Gesichtspunkte, die festlegen, was wir als signifikant ansehen. Andererseits umfasst sie auch jene ethischen, sozialen oder politischen Werte, die dem sozialen Kontext wissenschaftlicher Forschung entnommen sind. Letztere motivieren typischerweise erst die Fragen, die wir in ebenjener Forschung zu beantworten suchen. Demnach sind nur diejenigen wahren Aussagen als signifikant anzusehen, die die Antwort auf solche teils wertbehaftete Fragen betreffen. Dies betrifft nach Anderson auch die Praxis wissenschaftlicher Klassifikation. Denn ihr zufolge ist für deren alleinige Angemessenheit nicht schon hinreichend, dass sie bestimmte kausal-explanatorische Strukturen in der Welt herausgreift. Vielmehr mag es eine beliebige Anzahl weiterer ähnlicher Klassifikationen geben, die diese Bedingung ebenso sehr erfüllen. Um zwischen diesen zu wählen, bedarf es Anderson zufolge einer weiteren Rechtfertigung, die ebenfalls von kontextuellen Werten abhängt.

Was für kontextuelle Werte nun hinsichtlich der Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ zum Tragen kommen können, deuten wiederum Canan und Petschel, ebenso wie Erol Yildiz und Merih Ateş in ihren Kommentaren an: Denn ihnen ist insbesondere an der Messung und Bekämpfung rassistischer Diskriminierung gelegen (Surdu 2019). Ihr Anliegen ist somit vor allem durch Erwägungen der Gleichheit motiviert. Erst nach Maßgabe dieser Erwägungen und der durch sie motivierten „antidiskriminierungsbezogene[n] Fragestellungen“ erscheint die Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ also defizitär. Insbesondere werden durch sie, wie zahlreiche Beiträge zur Debatte betonen, Formen der Diskriminierung verschleiert, die mit der Rassifizierung oder Ethnisierung mancher Menschen einhergehen, die aber gerade nicht die Definition des Migrationshintergrundes erfüllen (vgl. Aikins, Gyamerah, Matysiak & Piezunka 2020).

Sofern diese Datenlücke auch der Beseitigung solcher Diskriminierung erschwert, weil ihr Ausmaß nicht bestimmt werden kann, ließe sich das spezifische ethisch-epistemische Übel, das sie damit ausmacht, im Ausgang von Charles Mills auch einen Fall ‚weißer Unwissenheit‘ (Mills 2007) begreifen. Hierunter verstehen wir eine Unwissenheit, die systematisch (also nicht-zufällig) aus einer sozialen Praxis erwächst und ebenso systematisch rassistische Ungerechtigkeit aufrechterhält (vgl. Alcoff 2007; El-Kassar 2018; Martín 2021). Anette Martín veranschaulicht dieses Verständnis anhand des Beispiels einer Ärztin, die aufgrund von Gepflogenheit, den spezifischen medizinischen Bedürfnissen schwarzer Menschen kein besonderes Gewicht beizumessen, nicht um die beste verfügbare Behandlung für Erkrankungen weiß, von denen sie eher betroffen sind – und die ihnen deswegen verwehrt (875 f. – vgl. Friesen & Gligorov 2022). Auch im Falle der ‚racial data gap‘ ließe sich die ethische Dimension dieses Übels daran festmachen, dass solch Unwissenheit vergleichbare ethisch relevante Auswirkungen haben kann. Dies hat sich in jüngster Zeit im Fall der COVID-19-Pandemie deutlich gezeigt, die sich aufgrund sozioökonomischer Ungleichheiten und Benachteiligungen unverhältnismäßig stark auf bestimmte rassifizierte oder ethnisierte Gruppen ausgewirkt hat (Marmot et al. 2020; Essien und Venkataramani, 2020; Chowkwanyun und Reed 2020). Zwar wurde auch für Deutschland nachgewiesen, dass postmigrantisch geprägte Stadtteile und Berufe, in denen bestimmte ethnisierte oder rassifizerte Gruppen überproportional vertreten sind, unverhältnismäßig höhere Sterblichkeitsrate aufwiesen (Lewicki 2021; Plümecke, Supik und Will 2021). Da uns aber Daten fehlen, die entlang verschiedener rassifizierter oder ethnisierter Gruppen disaggregiert sind, wissen wir nicht, in welchem Maße diese Gruppen betroffen sind. Diese Unwissenheit wiederum behindert die Gestaltung wirksamer Sozial- und Gesundheitsmaßnahmen. Wie Katikireddi und Valles argumentieren, werden die epistemischen Merkmale von Stellvertreterkategorien wie ‚Migrationshintergrund‘, wenn sie ethisch problematische Konsequenzen dieser Art haben, selber zu ethischen Merkmalen. Berücksichtigen wir diese ethischen Merkmale wiederum in der Bildung statistischer Kategorien, so fließen sie in deren epistemischen Merkmale ein. In diesem Sinn können sich laut Katikireddi und Valles die epistemischen und ethischen Merkmale statistischer Kategorien gegenseitig beeinflussen. Dies scheint uns auch bei der Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ der Fall zu sein.

Ein zweischneidiges Schwert?

Insbesondere in der kritischen Diskussion von Wills Alternativvorschlag, „Ethnisierungen und Rassifizierungen direkt zu erfassen“, kommen allerdings weitere ethische-epistemische Erwägungen zum Tragen, die zumindest auf den ersten Blick mit den obigen Erwägungen zu konfligieren scheinen. So verweisen Canan und Petschel auf die historische Erfahrung der Verfolgung von Minderheiten im Kontext des Nationalsozialismus, um die seit dessen Ende hierzulande etablierte Praxis, keine Daten aufgrund von Ethnizität oder gar ‚Rasse‘ zu erheben, zu motivieren. Mit Blick auf die Gegenwart bedingt diese Erfahrung ethische und rechtliche Bedenken über die unzureichende Anonymisierung der Daten, d. h. die Gefahr, dass die einzelnen Befragten identifizierbar bleiben und dem staatlichen Zugriff auf sensible Informationen ausgesetzt sind. Diese Bedenken könnten, wie Canan und Petschel durch den Verweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nahelegen, auch eine ihm entsprechende staatliche Pflicht zur Unwissenheit begründen. Diese Pflicht scheint allerdings mit der obigen Problematisierung weißer Unwissenheit im Lichte von Erwägungen der Gleichheit in Spannung zu stehen. In diesem Sinn beschreibt Nancy Krieger in einem im Rahmen dieser Debatte bereits zitierten Aufsatz die Erhebung von Daten über rassifizierte oder ethnisierte Gruppen als ein zweischneidiges Schwert (Krieger 2021). Im Zusammenhang der Debatte über die Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ und deren potenzielle Nachfolger ließen sich deren zwei Schneiden normativ gesehen in Bezug auf Gesichtspunkte der Gleichheit einerseits und der Selbstbestimmung andererseits beschreiben. Zu untersuchen, wie solch scheinbar konfligierende ethische Gesichtspunkte in der Bildung statistischer Kategorien miteinander in Einklang gebracht werden können, ist ebenfalls Gegenstand einer verknüpften ethisch-epistemischen Analyse derselben.

Elemente einer ethisch-epistemischen Analyse

Gleichheit und Selbstbestimmung sind aber nicht die einzigen ethischen Gesichtspunkte, die in einer solchen Untersuchung zum Tragen kommen können. Gerade hinsichtlich des Gesundheitswesens ist, wie auch Katikireddi und Valles betonen, die Annahme naheliegend, dass das grundlegende Ziel etwa epidemiologischer Forschung darin besteht, Gesundheit und Wohlergehen der Bevölkerung zu verbessern. Diese Werte und Ziele lassen sich wiederum verschiedentlich auffassen. Will beispielsweise weist darauf hin, dass „[r]und ein Drittel der durch die Kategorie ‚Migrationshintergrund‘ klassifizierten Menschen „migrantisiert“ werde, obwohl sie „in Deutschland geboren und aufgewachsen sei“ und „über die Hälfte“ unter ihnen wiederum zwar deutsch sei, aber „verausländert“ werde. Sofern dieser Hinweis auf den Ausschluss dieser Menschen nicht bloß auf die epistemische, sondern auch die ethische Problematisierung desselben hinauslaufen soll, liegt ihr im Gegenzug auch der ethische Wert gleicher Zugehörigkeit oder Teilhabe zugrunde. Merih Ateş und Linda Supik bringen wiederum Bedenken vor, die sich ebenfalls im Lichte einer bestimmten Auffassung der Gleichheit deuten lassen. Diese umfassen etwa das Bedenken, dass die Kategorisierung in Bezug auf Rassifizierung und Ethnisierung die Stigmatisierung der dadurch kategorisierten Menschen mit sich bringe (Supik 2014; Hochman 2021; Krieger 2021). Diese Phänomene ließen sich etwa in Bezug auf das Gebot gleichen Respekts (Anderson 1999) als Übel begreifen.

Wie wir solche Werte auffassen, wird schließlich auf die epistemischen Merkmale der von uns gebildeten Kategorien zurückwirken: So können wir Selbstbestimmung auch so auffassen, dass sie Fragen der Handlungsfähigkeit der betroffenen Gruppen und ihrer Position im Prozess der Kategorienbildung betrifft, ebenso wie Fragen der Gewinnung und Kontrolle von Daten aufgrund der so gebildeten Kategorien (Surdu 2019; Krieger 2021; Tsosie et al. 2021; Hendl und Roxanne 2022). In diesem Sinn lässt sich die von Will und Ateş formulierte Forderung nach Sichtbarmachung bestimmter Gruppen durch Selbstbezeichnung auch als eine Sache ihrer Selbstbestimmung auffassen. Wir können diese Forderung damit auch so verstehen, dass die Mitglieder betroffener Gruppen auch als Stakeholders und somit als Forschungssubjekte in den Prozess der Kategorienbildung einbezogen werden sollen (Bartig et al. 2021; Petteway 2021). Auch auf diese Weise sind ethische und epistemische Probleme also miteinander verknüpft. Die ethisch-epistemische Analyse solcher Probleme – die bestimmte Auffassungen der zum Tragen kommenden ethischen-epistemischen Erwägungen systematisiert und auf die Prozesse der Kategorienbildung wie auf deren Folgen anwendet – kann allerdings aus unserer weder durch die Philosophie noch durch die Sozialwissenschaften alleine bewerkstelligt werden. Vielmehr erfordert sie, so unser Plädoyer, die Kooperation dieser Disziplinen und nicht zuletzt die Einbeziehung derer, die von der Kategorisierung betroffen sein werden.

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Literatur

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