Initialbeitrag von Svenja Schurade und Sabine Hess, 03.08.2026
In Deutschland leben über hunderttausende Menschen seit Jahren mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus ohne Bleibe- und sicherer Lebensperspektive (Destatis 2026, Tabelle 12631-05). Dies betrifft sowohl geflüchtete Menschen ohne Schutzstatus, aber auch viele weitere Personen, die z. B. nach dem Studium oder einem touristischen Aufenthalt keine Visumsverlängerung erhalten und dennoch weiter in Deutschland bleiben. Knapp 180.000 Personen haben in Deutschland einen Duldungsstatus (BT Drs. 21/4644, Stand Ende 2025), weitere Personen leben in der gänzlichen Irregularität. Die Duldung stellt dabei einen rechtlichen Sonderstatus in Deutschland dar, der an Menschen ohne Aufenthalt vergeben werden kann, wenn ihre Abschiebung aus humanitären, rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist. Personen mit Duldung gelten formalrechtlich weiter als „ausreisepflichtig“ und erhalten nur einen abgesenkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialer Grundversorgung wie Wohnraum, medizinische und finanzielle Unterstützung. Studien zeigen, dass mit einer Duldung prekäre Lebensbedingungen institutionalisiert werden (Mitrić, 2009; Schwarz, 2012; Castañeda, 2010; Schütze, 2023).
Geduldete oder Personen mit unsicherem Aufenthaltstitel sind in Deutschland seit Jahren Gegenstand zahlreicher politischer Debatten um Abschiebungen, meist unter dem Vorwand Sicherheit und Ordnung herstellen zu wollen. Entsprechend wurde in den letzten Jahren in zahlreichen Gesetzesreformen die Rückführungspolitik verschärft. Auch die EU hat im Juni 2026 eine neue, verschärfte Rückführungsverordnung beschlossen, um Menschen ohne Aufenthalt ‚effizienter‘ abschieben zu können.
Spanien zeigt indes mit dem im April 2026 gestarteten neuen Regularisierungsprozess einen anderen Weg des Umgangs mit Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus auf. Stand Juli 2026 haben mehr als eine Million Menschen einen Antrag auf einen regulären Status gestellt. Bereits in den frühen 2000ern haben die südeuropäischen Länder durch groß angelegte Regularisierungsprogramme Diskussionen über Bleiberechte anstatt verschärfter Rückkehrpolitiken in der EU angestoßen. So gibt es heute in vielen nationalen Gesetzgebungen der europäischen Mitgliedsstaaten Wege in ein Aufenthaltsrecht (Baldwin-Edwards & Kraler, 2009; Hinterberger, 2019; Carrera et al., 2025; Ahrens et al., 2025). Auch in Deutschland bestehen Wege aus der Duldung in einen Aufenthaltstitel (die heute wirksamen Regularisierungen sind in Tabelle 1 gelistet). Die Zahlen belegen, dass auch Deutschland in der Vergangenheit zehntausenden Menschen den Weg aus dem prekären Zustand der Duldung in ein Aufenthaltsrecht ermöglichte – wenn auch mitunter nur temporär (Peitz, 2025).
Dieser Beitrag zeigt auf Basis der gegenwärtigen Studienlage, dass Legalisierungen effizientere, sicherere und humanere Alternativen zu Rückkehrpolitiken und den einhergehende Folgeproblemen darstellen. Im Folgenden werden wir die Unzulänglichkeiten der bestehenden rechtlichen Wege zusammenfassen und argumentieren, dass sich eine umfassende Perspektive auf Bleiberechte aus dem neoliberal geprägten Integrationsparadigma (Hess et al. 2015) herauslösen muss. Politiken des Bleibens stellen zudem relevante Gegenperspektiven zu den mit den ausschließenden Rückkehrpolitiken einhergehenden rechtspopulistische Debatten dar. Entsprechend stellen wir Kriterien für eine umfassendere, humane und sozial gerechte Bleiberechtsregelung vor.
Rückkehrpolitiken produzieren soziale Verelendung
Weltweit und auch in Deutschland werden gleichzeitig restriktive Politiken zur Verhinderung irregulärer Einreisen und Abschiebung ausreisepflichtiger Personen mit offeneren Politiken zur Regularisierung und dem Schutz menschenrechtlicher Standards verfolgt (Cyrus 2025). Seit 2015 forcieren die deutschen Regierungen und die EU mit vermehrtem Nachdruck restriktive Politiken der Rückkehr. Unbeachtet bleibt dabei, dass diese Politiken ihre eigenen Ziele verfehlen, die Abschiebezahlen signifikant zu erhöhen (Gibney & Hansen, 2005; Lindberg & Khosravi, 2021). In Deutschland können weiterhin über die Hälfte der Abschiebungen nicht final vollzogen werden: Diese müssen entweder während ihres Vollzugs abgebrochen werden (BT-Drs. 20/5795, 2023; BT-Drs. 20/11471, 2024), oftmals liegen die Hürden aber schon davor vor, da z.B. medizinische Hindernisse, fehlende Dokumente oder auch sich oftmals kurzfristig ändernde Lebenssituationen dem Vollzug der Abschiebung im Weg stehen (Schurade et al., 2025).
Die in den jüngsten Gesetzesänderungen vorgenommene Stärkung von Rückführungen bewirken in erster Linie nicht mehr Abschiebungen oder gar freiwillige Ausreisen, sondern führen zu einer Verschlechterung der rechtlichen und sozialen Situation von Migrant*innen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Wir sprechen daher von Rückkehrpolitiken, die weit über konkrete Gesetze zum Vollzug von Abschiebungen hinausgehen. Diese beinhalten Kürzung oder Einstellung von Sozialleistungen, Arbeitsverbote und die Unterbringung in Sammelunterkünften mit geringer Privatsphäre (Schurade et al., 2025). Rückkehrpolitiken führen dazu, dass ausreisepflichtige Personen oftmals über Jahre und teils Jahrzehnte in einer rechtlich ungeklärten Limbo-Situation verbleiben (Lindberg, 2023; Peitz, 2025). Studien zeigen, dass europaweit Rückkehrpolitiken zunehmend eine Politik der sozialen Ausschlüsse gezielt forcieren, die soziale Verelendung und soziale Abwärtsspiralen auslösen (Krug et al., 2025) und krank machen können (Olivier-Mensah et al., 2020; Bayat, 2025). Den so erzeugten gesellschaftlichen Problemlagen von Wohnungslosigkeit, Armutskriminalität und ggf. Drogenabhängigkeit soll wiederum mit vermehrter Rückkehrpolitik und Abschiebehaft begegnet werden (Schurade, 2025a, 2025c; Schurade & Hess, forthcoming a). Daher führt die plakative Priorisierung von Rückkehrpolitiken nicht zu mehr Sicherheit und Ordnung, sondern produziert Kreisläufe aus Prekarisierung und Verelendung, die in rechtspopulistischen Debatten instrumentalisiert werden, wie es die Diskussion um das „Stadtbild“ von Bundeskanzler Merz exemplarisch deutlich machte. Gerade Kommunen, in denen diese sozialen Herausforderungen konkret spürbar werden, suchen deswegen nach Möglichkeiten, Alternativen zu den Ausschlüssen der rückkehrorientierten Politik zu eröffnen und Menschen sozial-gesellschaftliche Zugänge zu eröffnen (Delvino, 2017; Gesemann et al. 2026; Ataç et al. 2026;).
Bisherige Wege zu einem Aufenthaltsrecht in Deutschland und ihre Unzulänglichkeiten
Wie in anderen europäischen Ländern wurden auch in Deutschland parallel zu den durch die letzten Regierungen forcierten Rückkehrpolitiken verschiedene rechtliche Regelungen eingeführt, die den Wechsel aus der Duldung in einen Aufenthaltstitel ermöglichen (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: relevante Bleiberechtsregelungen in Deutschland (Stand: Juli 2026)
| Gesetzes-grundlage | Kriterien | Anzahl Stand 31.12.25 |
| § 19d AufenthG – Aufenthalts-erlaubnis für qualifizierte Geduldete | Qualifizierte Anstellung und Absicherung des eigenen Lebensunterhalts; ausreichende Deutsch-Kenntnisse; Kein Untertauchen oder Verschleiern/Täuschen der Behörde; keine Verbindung oder Unterstützung zu extremistischen oder Terror-Organisationen; keine Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen; im Rahmen des Asyl- und Aufenthaltsrechts nicht zu mehr als 90 Tagessätzen | keine aktuellen Zahlen verfügbar |
| § 23a AufenthG- Aufenthalts-gewährung in Härtefällen | Kriterien werden auf Landesebene definiert, oft: Sicherung des eigenen Lebensunterhalts; gut integriert; Ausgleich besonderer Härten; keine Straftaten; ausgeschlossen, wenn Rückführungsdatum schon festgelegt wurde | 9 282 |
| § 25a AufenthG – Aufenthalts-gewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen und ihre Angehörigen | Vorduldungszeit von 3 Jahren; Schulabschluss oder ein dreijähriger erfolgreicher Schulbesuch; keine Freiheitsstrafe (nach Jugendstrafrecht) oder Geldstrafe von 100 Tagessätzen; Geklärte Identität und/ oder Erfüllung der Mitwirkungspflichten
|
22 008 |
| § 25b AufenthG – Aufenthalts-gewährung bei nachhaltiger Integration | Vorduldungszeit von 6 Jahre, 4 Jahre bei Erwachsenen mit minderjährigen Kindern; Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes in naher Zukunft: keine Leistungen nach dem AsylbLG; Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2; keine Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen; im Rahmen des Asyl- und Aufenthaltsrechts nicht zu mehr als 90 Tagessätzen; geklärte Identität und/ oder Erfüllung der Mitwirkungspflichten | 64 932 |
| § 25 (5) AufenthG – Aufenthalts-erlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen | Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt; Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich; Unmöglichkeit nicht selbst verschuldet; Ausreisehindernisse werden nicht in absehbarer Zukunft entfallen; Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen; keine Freiwillige Rückkehr möglich | 52 724 |
| § 60c AufenthG – Ausbildungs-duldung | Ausbildungsplatz in anerkannten Ausbildungsberuf/Ausbildungsstelle; Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit Ausweisdokumenten; keine Straftaten oder laufenden Klagen wegen Straftaten; Ausgeschlossen, wenn Rückführungstermin bereits feststeht | 2 725 |
| § 60d AufenthG – Beschäftigungs-duldung | Seit mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt; gesicherter Lebensunterhalt; Deutschkenntnisse auf A2 Niveau; keine Straftaten (Straftaten im Rahmen des Asyl- und Aufenthaltsrechts bleiben außer Acht) | 986 |
| § 60 (5) und § 60 (7) AufenthG AufenthG AufenthG – nationales Abschiebungs-verbot | Das nationale Abschiebeverbot ist kein klassischer Weg aus der Duldung, sondern wird im Rahmen des Asylverfahrens bzw. eines Folgeverfahrens gewährt. Dennoch ist diese Regelung hier mit aufgeführt, da dies einen humanitären Schutzmechanismus gegen Abschiebung und in ein Bleiberecht darstellt. Ein Aufenthaltstitel wird gewährt, wenn eine Rückführung in das Zielland einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorliegt; eine konkrete Gefahr für die Gesundheit liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung erheblich verschlimmern würden | 12 105 |
| § 104c AufenthG – Chancen – Aufenthaltsrecht | Vorduldungszeit von 5 Jahren zum 31.10.2022; keine Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen; im Rahmen des Asyl- und Aufenthaltsrechts nicht zu mehr als 90 Tagessätzen; keine Wiederholungsstraftaten mit geringeren Tagessätzen; keine „Identitätstäuschung“ | 25 062 |
Quelle: AufenthG und BT Drs. 21/4644
Für eine Einschätzung der Wirksamkeit dieser Bleiberechtsregelungen sind die darin eingeschriebenen Kriterien zentral, auf die wir im Folgenden näher eingehen. Im Anschluss werden wir eine Diskussion über anders gelagerte Kriterien der Zugehörigkeit anstoßen.
Kriterien der Bleiberechtsregelungen
(1) Grundlage der meisten Regelungen ist zunächst eine gewisse Vorduldungszeit, was bedeutet, dass Menschen eine ganze Weile in dem mit der Duldung einhergehenden prekären Zustand gelebt haben müssen – kürzestenfalls 18 Monate (§25 (5) AufenthG) bis hin zu 6 Jahren (§ 25b AufenthG). Diese Voraussetzung verhindert den Zugang für Menschen gänzlich ohne Status, denn zuerst müssen Gründe für die Erteilung einer Duldung bestehen und anerkannt werden, bevor der Zugang zu Bleiberechten möglich wird.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (§ 25 (5) AufenthG) basiert auf der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung; das nationale Abschiebungsverbot (§ 60 (5) und (7) AufenthG) auf humanitären Kriterien. Hier zeigen Forschungen zahlreiche Implementierungshürden auf. Insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von Krankheiten haben Gesetzesänderungen der letzten Jahre zahlreiche zusätzliche bürokratische Anforderungen mit sich gebracht (Suerhoff & Engelmann, 2021, Badenhausen-Fähnle 2025; Bayat, 2025). Auf Grund dieser Anforderungen wurden in den letzten Jahren immer wieder auch Menschen mit kritischen Gesundheitszuständen abgeschoben (Diakonie Hamburg, 2020; Abschiebungsbeobachtung, 2021).
(3) Eine weitere zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist das Vorhandensein einer geklärten Identität, an der letztlich viele Personen bei der Sicherung ihres Aufenthaltes scheitern (Will, 2019; Schurade, 2025b; Schurade & Hess, forthcoming b). Zum anderen ist den neueren Gesetzen eine Ausschlussklausel eingeschrieben, durch die Personen, denen unterstellt wird, bisher an der eigenen Abschiebung nicht mitgewirkt zu haben, nicht von diesen Gesetzen zur Aufenthaltsvergabe profitieren können.
(4) Die meisten Bleiberechtsreglungen in Deutschland basieren auf dem Nachweis der Deckung des Lebensunterhalts durch Arbeit sowie von „Integrationsleistungen“. Die jüngere Generation von Bleiberechtsregelungen (§ 25a und b AufenthG) aus den Jahren 2011 und 2015 knüpfen den Weg in ein Bleiberecht wesentlich an hohe bürokratische und arbeitsmarktbasierte Anforderungen, wie die Vorlage eines Nachweises über ausreichendes Einkommen, keine Verletzung von Mitwirkungs- und Kooperationspflichten im Rahmen des Asyl- und Abschiebeverfahrens, sowie weitere „Integrationsleistungen“ wie – wenn vorhanden – regulärer Schulbesuch der Kinder oder Nachweis von Deutschkenntnissen (Will, 2019; Jonitz & Leerkes, 2022; Ataç et al., 2026; Schurade & Hess, forthcoming b;). Studien argumentieren, dass derartige auf Leistungskriterien und Verhalten beruhende Bleiberechtsregelungen dazu führen, dass Geduldete zur Sicherung des Aufenthaltes in prekäre Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden (Riedner & Hess, 2024; Schurade, 2025b; Schurade & Hess, forthcoming a). Hinzu kommt, dass die jüngsten Gesetze zur Forcierung von Rückkehrpolitiken gerade eine Reihe von Ausschlüssen aus dem Asylbewerberleitungsgesetz implementierten, die Lebensbedingungen produzieren, aus denen heraus es für Geduldete systematisch unmöglich wird, diese Leistungsanforderungen der Bleiberechtsregelungen zu erfüllen (Scheu et al., 2020; Schurade, 2025b).
Empirische Forschungen zeigen zudem, dass die Anwendung der Gesetze zur Aufenthaltsvergabe auch aufgrund ihrer Vagheit des „Integrationsbezugs“ die Entscheidungsspielräume der Sachbearbeitenden stark erhöhen (Alpes & Spire, 2014; Eule et al., 2019; Eule, 2024). In den Behörden kommt der Bewertung eines kulturell normativ konformen Verhaltens, gemessen etwa an Pünktlichkeit, regelmäßigem Schulbesuch und der Anpassung an bürokratische Spielregeln, eine zentrale Rolle zu (Schwarz, 2012; Schurade & Hess, forthcoming b).
Die Befunde der Forschung zu den existierenden Bleiberechtsregelungen machen deutlich, dass die rechtliche Gestaltung der Wege in einen Aufenthalt nicht von humanitären, demokratischen und menschenrechtlichen Erwägungen geleitet sind, sondern in der gegenwärtigen Ausprägung rechtlich und praktisch von hohen, vor allem von Leistungskriterien bestimmte Voraussetzungen geprägt sind und damit genauso wie Rückkehrpolitiken Teil eines neoliberal geprägten autoritären Kontrollimperatives sind (Fontanari, 2022; Schurade & Hess, forthcoming c). Basierend auf diesen Analysen, argumentieren wir, dass es einer umfassenderen Erweiterung der Bleiberechtsregelungen bedarf, die sozial-gesellschaftliche Zugehörigkeit breiter versteht und den Wechsel in einen Aufenthalt aus dem Kontroll- und Leistungsparadigma herauslöst.
Vor dem Hintergrund der Analyse plädieren wir für die Einführung der faktischen Teilhabe als zentrales Bemessungskriterium, nach dem Personen deren Lebensmittelpunkt nachweislich in Deutschland liegt, die Möglichkeit erhalten sollten, auch rechtlich abgesichert Teil der Gesellschaft zu werden und damit Zugang zu sozialen Rechten, ebenso wie zu einem Aufenthaltstitel zu erhalten. Angesichts des rechts-autoritären Driftens auch in Deutschland und der damit einhergehenden Beschneidung von Rechten erscheint es uns zudem zentral, die Erweiterung als Brücke zum sicheren Aufenthalt und in die Staatsbürgerschaft zu gestalten, um den schnellen Verlust eines Aufenthaltstitels vorzubeugen.
Kernelemente einer neuen Bleiberechtsregelung
Im Folgenden stellen wir Überlegungen vor, wie das Konzept der faktischen Teilhabe in messbare Kriterien überführt werden könnte. Zentrale Komponenten sind neu gefasste Anforderungen an die Aufenthaltsdauer, die Mitwirkung an der Identitätsklärung und die gesellschaftliche Teilhabe:
- Als zentrales Bemessungskriterium für die faktische Teilhabe an der Gesellschaft können neben einem Arbeitsvertrag, der auch einen Mini-Job mit umfassen kann (analog zur EU-internen Sicht auf die Beschäftigung von Unionsbürgerinnen), auch Nachweise über Deutschkurse und Nachweise über ehrenamtliches und/oder nachbarschaftliches Engagement, Vereinstätigkeiten und -mitgliedschaften neben dem Nachweis von Mietzahlungen eingereicht werden – ähnlich wie es das aktuelle spanische Regularisierungsprogramm von 2026 vorsieht. Hierbei müssten die prüfenden Behörden dazu angehalten sein, weitere Nachweise, die auf eine faktische Teilhabe an der Gesellschaft hindeuten, zuzulassen und sie wohlwollend zu prüfen.
- Der faktische Lebensmittelpunkt in Deutschland sollte über einen Zeitraum von z.B. sechs Monaten als sinnvoller Referenzzeitraum in Anlehnung an die spanische Regelung nachgewiesen werden. Als Nachweise für diesen Zeitraum können Aufenthaltsdokumente, auch die Duldung oder Aufenthaltsgestattung, oder wie bereits oben ausgeführt ein Mietvertrag oder ein Arbeitsvertrag, Schul- oder Vereinsdokumente oder sonstige Dokumente eingereicht werden.
- Dabei gilt die Identität, die für die Aufenthaltsdokumente eine Grundlage darstellt, bereits als geklärt, wenn der in den eingereichten Dokumenten geführte Name und das Geburtsdatum plausibel erscheinen.
Für eine solche liberale Bemessungsgrundlage spricht, dass so dem Problem begegnet wird, dass mehrere hunderttausend Menschen z.T. sogar mehr als ein Jahrzehnt in Deutschland leben und an der Gesellschaft mitwirken, ihnen aber zentrale Rechte vorenthalten werden. Diese Bemessungsgrundlage erweitert das Verständnis davon, auf welcher Grundlage die mit dem Aufenthaltsstatus einhergehende Zugehörigkeit und demokratische Teilhabemöglichkeiten und Gestaltung in Deutschland vergeben wird um grundlegend demokratische Prinzipien. Hierdurch wird nicht primär die Fähigkeit, sich in der deutschen Bürokratie zu bewegen und Arbeitsfähigkeit und -willigkeit zu zeigen, zur Grundlage von rechtlicher Absicherung und Zugehörigkeit erhoben, sondern das Leben in und die Partizipation an der Gesellschaft. Das Kriterium der faktischen Teilhabe schließt auch an europäische Rechtsprechung an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in der Auslegung des Rechtes auf Privatsphäre und Familienleben die faktische Verwurzelung bereits zu einem signifikanten Element der Rechtszusprechung gemacht, indem er argumentiert, dass der Staat die sozialen Bindungen respektieren muss und eine Abschiebung dieses Grundrecht verletzen würde (EGMR, 2006; Savino, 2016).
Auch die bisherigen Reformen des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes seit 2000 haben zwar das bis dato dominante Prinzip der Zugehörigkeit durch Abstammung (ius sanguines) durch Elemente einer Zugehörigkeit durch Geburtsort (ius soli) erweitert. Unser Vorschlag setz daran an, Grenzen von Zugehörigkeit, die nicht nur in Bürgerschaftskonzepten, sondern bereits als stratifizierte Teilhabemöglichkeiten in den Aufenthaltsgesetzen festgeschrieben sind, breiter zu verhandeln. Jedoch zeigen gerade die Bleiberechtsregelungen, wie oben geschildert, dass diese Öffnung in das Bleiben und damit verbundene Rechte, als zentrale Voraussetzungen bürgerschaftlicher Zugehörigkeit, mit meritokratischen und kulturell-moralischen Kriterien eng verkoppelt wurde (Schurade & Hess, forthcoming b). Diese Regelungen sind einem Weg in die deutsche Staatsangehörigkeit vorgelagert. Es entspricht damit Nicolas Roses Analyse, dass Bürgerschaft zunehmend neoliberalisiert verhandelt würde und durch Nachweise, dessen „würdig zu sein“, „verdient“ werden müsse (2000, 98). Das auch in Deutschland zutage tretende Abschiebe-Zugehörigkeitsregime forciert eine ökonomistisch, kulturell-normativ überformte Selektionslogik, die demokratischen und menschenrechtlichen Gesichtspunkten sowie internationalen Schutznormen widerspricht. Unser Vorschlag würde hingegen die faktische gesellschaftliche Zugehörigkeit zum Ausgangspunkt machen.
Damit nimmt unser Vorschlag die Faktizität der Einwanderungsgesellschaft zum politisch-gestalterischen Ausgangspunkt und dient somit auch als Kontrapunkt gegen die gegenwärtige Konjunktur rechts-autoritärer Ausschlusstendenzen. Entgegen der Verengung auf völkische Nationalitätsvorstellungen oder nützlichkeitsbasierte Zugehörigkeitskonstruktionen, birgt die Anerkennung der Faktizität und ihre Zentralstellung für Bleiberechtsregelungen das Potential, Vorstellungen von gesellschaftlicher Zugehörigkeit auszuweiten und Demokratie und gesellschaftliche Teilhabe mit jenen, die real da sind, einen materiell-rechtlichen Boden zu bereiten. Bleiberechtsmechanismen, wie wir sie hier skizzieren, sind für eine demokratische Gesellschaft zentral, da erst hierdurch gesellschaftliche Teilhabe und Verantwortung inklusiv gelebt und gestaltet werden kann.
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